Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge der Frieco-Tech GmbH über Lieferungen, Werkleistungen, Werklieferungen, Dienstleistungen sowie sonstige Leistungen, insbesondere in den Bereichen Biogastechnik, Motoren- und Anlagentechnik, Industriedienstleistungen, Wartung, Inspektion, Instandhaltung, Instandsetzung, Reparatur, Retrofit, Optimierung, Montage, Inbetriebnahme, Fernwartung, Visualisierung und Überwachung.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige gleichartige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass die Frieco-Tech GmbH in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
- Gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht, es sei denn, die Frieco-Tech GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Gegenüber Verbrauchern gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei Aufträgen öffentlicher Auftraggeber gelten ergänzend zwingende vergabe-, haushalts- und öffentlich-rechtliche Vorgaben. Soweit zwingende Vergabe- oder Vertragsunterlagen entgegenstehen, gehen diese vor.
- Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebote, Vertragsabschluss, Unterlagen
- Angebote der Frieco-Tech GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Bestellungen oder Beauftragungen des Auftraggebers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Die Frieco-Tech GmbH kann dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Leistung annehmen.
- Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrages sind die Auftragsbestätigung der Frieco-Tech GmbH, etwaige individuelle Vereinbarungen und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Angaben der Frieco-Tech GmbH zum Leistungsgegenstand, insbesondere Maße, Gewichte, Belastbarkeiten, technische Daten, Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen, Beschreibungen, Wirtschaftlichkeits- oder Leistungswerte, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht ihre exakte Einhaltung ausdrücklich vereinbart wurde. Sie stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar.
- Handelsübliche oder technisch notwendige Änderungen, insbesondere konstruktive Änderungen, Modellwechsel, technische Verbesserungen oder der Einsatz gleichwertiger Komponenten, bleiben vorbehalten, sofern die vertraglich vorausgesetzte Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- An sämtlichen Angeboten, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Modellen, Softwareständen, Visualisierungen, Berechnungen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Frieco-Tech GmbH Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung der Frieco-Tech GmbH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Vertragszwecks genutzt werden.
- Mitarbeiter der Frieco-Tech GmbH sind nur im Rahmen ihrer Vertretungsmacht zum Abschluss oder zur Änderung von Verträgen befugt. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von schriftlichen Vereinbarungen abweichende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Bestätigung in Textform durch die Geschäftsführung oder eine hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Person.
§ 3 Kostenvoranschläge, Leistungsumfang, Änderungen
- Kostenvoranschläge, Kostenschätzungen und Befundungen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Ist bei Werkleistungen, Werklieferungen oder Reparaturleistungen eine wesentliche Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags bei unverändertem Leistungsumfang zu erwarten, wird die Frieco-Tech GmbH den Auftraggeber hierüber informieren und vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten dessen Entscheidung einholen. Eine wesentliche Überschreitung liegt in der Regel erst dann vor, wenn der Netto-Endpreis voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten wird.
- Soweit der genaue Leistungsumfang bei Instandsetzungs-, Wartungs-, Reparatur- oder Optimierungsaufträgen bei Auftragserteilung noch nicht feststeht, bestimmt die Frieco-Tech GmbH den zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Umfang nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers, sofern eine vorherige Abstimmung im Einzelfall nicht rechtzeitig möglich ist.
- Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind, insbesondere Zusatz-, Mehr- oder Sonderleistungen infolge geänderter Anforderungen, fehlender bauseitiger Voraussetzungen, unzutreffender Angaben des Auftraggebers oder nachträglich erkannter technischer Notwendigkeiten, werden gesondert vergütet.
- Soweit vereinbart, sind auch Diagnose-, Demontage-, Prüf-, Befundungs- und Angebotsaufwände vergütungspflichtig. Wird nachfolgend ein Hauptauftrag erteilt, kann die Frieco-Tech GmbH diese Kosten ganz oder teilweise auf die spätere Vergütung anrechnen.
- Treten nach Vertragsschluss neue oder geänderte gesetzliche, behördliche oder technische Anforderungen ein, insbesondere zu Sicherheit, Emissionen, Genehmigungen, Abnahme oder Betrieb, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, sind hierdurch veranlasste Mehrleistungen nicht vom ursprünglich vereinbarten Preis umfasst. Die Parteien werden hierüber unverzüglich eine ergänzende Vereinbarung treffen; bis dahin ist die Frieco-Tech GmbH berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zurückzustellen.
§ 4 Preise, Reisekosten, Zahlung, Sicherheiten
- Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten Preise für Lieferungen ab Werk bzw. Lager der Frieco-Tech GmbH in Haselünne. Verpackung, Transport, Fracht, Versicherung, Zoll, Gebühren, öffentliche Abgaben, Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Kran-, Hebe- oder Entsorgungskosten werden gesondert berechnet.
- Bei Werk- und Dienstleistungen erfolgt die Abrechnung, soweit kein Festpreis vereinbart ist, nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand auf Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze und Preislisten der Frieco-Tech GmbH.
- Die Frieco-Tech GmbH ist berechtigt, für Materialbeschaffung, Sonderanfertigungen, größere Ersatzteilbestellungen, umfangreiche Montage- oder Inbetriebnahmeleistungen sowie mehrstufige Projekte angemessene Abschlagszahlungen entsprechend Leistungsfortschritt und Beschaffungsstand zu verlangen.
- Rechnungen sind innerhalb von 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für Werkleistungen bleibt § 641 BGB unberührt.
- Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der vollständige Geldeingang auf dem von der Frieco-Tech GmbH benannten Konto.
- Gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Zurückbehaltungsrechte bestehen in diesen Fällen nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Werden der Frieco-Tech GmbH nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern oder die Bezahlung offener Forderungen zu gefährden, ist die Frieco-Tech GmbH berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen sowie nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
- Die nachfolgende Preisanpassungsklausel gilt nur gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen: Bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Verträgen, deren Erfüllung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, ist die Frieco-Tech GmbH berechtigt, Preise nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Kostenfaktoren, insbesondere Material-, Energie-, Lohn-, Fracht-, Beschaffungs- oder Entsorgungskosten, erhöhen oder vermindern. Erhöhungen werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Übersteigt eine Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Netto-Preises des noch nicht erfüllten Leistungsteils, kann der Auftraggeber binnen 7 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages in Textform kündigen.
§ 5 Liefer- und Leistungszeiten, höhere Gewalt, Teilleistungen
- Von der Frieco-Tech GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine sind nur annähernd, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
- Liefer- und Leistungsfristen beginnen nicht, bevor sämtliche vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Informationen, technischen Daten, Pläne, Sicherheitsunterweisungen und vereinbarten Vorauszahlungen vollständig vorliegen.
- Die Frieco-Tech GmbH kann vom Auftraggeber eine angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Terminen verlangen, soweit der Auftraggeber seine Mitwirkungs-, Beistell- oder Zahlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt.
- Die Frieco-Tech GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit diese auf höherer Gewalt oder sonstigen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren und von der Frieco-Tech GmbH nicht zu vertretenden Ereignissen beruhen, insbesondere auf Betriebsstörungen, Stromausfällen, Ausfällen von IT- oder Kommunikationssystemen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Pandemien, behördlichen Maßnahmen, Material- oder Energieknappheit, Transporthindernissen, fehlender oder verspäteter Selbstbelieferung oder dem Ausbleiben erforderlicher Genehmigungen.
- Dauert ein Leistungshindernis nur vorübergehend an, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Ist das Ende des Hindernisses nicht absehbar oder dauert es länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Liefer- oder Leistungsverzögerung richten sich ausschließlich nach § 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 6 Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Lagerung
- Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen ab Werk bzw. Lager der Frieco-Tech GmbH.
- Versandart, Versandweg, Auswahl von Spediteur oder Frachtführer sowie Verpackung erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen der Frieco-Tech GmbH, sofern der Auftraggeber keine verbindlichen Weisungen erteilt hat.
- Gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens mit Beginn des Verladevorgangs bzw. mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung des Transports bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Frieco-Tech GmbH noch weitere Leistungen, insbesondere Versand, Montage oder Installation, übernommen hat.
- Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person selbst beauftragt hat, ohne dass ihm zuvor eine von der Frieco-Tech GmbH benannte Auswahlmöglichkeit vorgeschlagen worden ist.
- Verzögert sich der Versand, die Übergabe oder die Abholung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über; bei Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als der Verbraucher sich im Annahmeverzug befindet oder die Voraussetzungen der gesetzlichen Gefahrtragung vorliegen.
- Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
- Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verzögert sich die Leistungserbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen, ist die Frieco-Tech GmbH berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann die Frieco-Tech GmbH Lagerkosten pauschal mit 0,25 % des Netto-Wertes der betroffenen Liefergegenstände pro angefangener Woche berechnen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer, der Frieco-Tech GmbH der Nachweis höherer Kosten vorbehalten.
- Nach fruchtlosem Ablauf einer von der Frieco-Tech GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist zur Abnahme, Abholung oder Mitwirkung ist die Frieco-Tech GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
§ 7 Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat der Frieco-Tech GmbH sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Pläne, Lastdaten, Medienanalysen, Sicherheitsinformationen und sonstigen Vorgaben rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
- Soweit Montage-, Inbetriebnahme-, Service- oder Wartungsleistungen beim Auftraggeber oder an einem von ihm bestimmten Ort erbracht werden, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig bereitzustellen:
a) alle erforderlichen bauseitigen, branchenfremden und vorbereitenden Arbeiten,
b) freie und sichere Zugänge, Zufahrten, Stell- und Arbeitsflächen,
c) erforderliche Gerüste, Hebezeuge, Kranleistungen, Anschlagmittel und sonstige Hilfsmittel, soweit nicht ausdrücklich von der Frieco-Tech GmbH übernommen,
d) Energie, Wasser, Druckluft, Beleuchtung, Internet- bzw. Datenverbindungen sowie sonstige Medienanschlüsse,
e) geeignete trockene und verschließbare Lagerräume sowie angemessene Aufenthalts- und Sanitärräume für das Personal,
f) notwendige Schutzkleidung, Schutzvorrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen, soweit diese nach den örtlichen Gegebenheiten oder gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind. - Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftraggeber die Frieco-Tech GmbH unaufgefordert über die Lage verdeckt geführter Leitungen, Schächte, Behälter, Fundamente, Tragkonstruktionen, statische Besonderheiten, Ex-Zonen, Sicherheitsbereiche und sonstige gefahrrelevante Umstände zu informieren.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Montageplätze, Maschinen, Anlagen und Schnittstellen so vorbereitet sind, dass die Arbeiten vereinbarungsgemäß begonnen und ohne vermeidbare Unterbrechungen durchgeführt werden können.
- Soweit die Frieco-Tech GmbH auf eine Fernwartungs- oder Visualisierungsschnittstelle zugreifen soll, hat der Auftraggeber die hierfür erforderliche sichere technische Infrastruktur bereitzustellen und betriebsbereit zu halten.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, so verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Außerdem hat der Auftraggeber der Frieco-Tech GmbH dadurch entstehende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Rüstzeiten, Materialbewegungen, Demontage-/Montagemehraufwand und sonstige Mehrkosten zu vergüten.
- Die Frieco-Tech GmbH ist berechtigt, Arbeiten bei fehlender Betriebssicherheit, unzureichenden Schutzmaßnahmen oder rechtswidrigen Zuständen zu verweigern und erst nach Herstellung ordnungsgemäßer Verhältnisse fortzusetzen. Hierdurch entstehende Verzögerungen und Mehrkosten trägt der Auftraggeber, soweit er die Ursachen zu vertreten hat.
§ 8 Montage, Inbetriebnahme, Abnahme
- Soweit die Frieco-Tech GmbH Werkleistungen schuldet, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht wurde.
- Die Frieco-Tech GmbH kann nach Fertigstellung die Abnahme in Textform verlangen und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
- Gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Abnahmeverlangens unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels in Textform die Abnahme verweigert, wenn der Auftraggeber die Anlage oder das Werk ganz oder teilweise produktiv nutzt oder in Betrieb nimmt und nicht binnen 5 Arbeitstagen ab Nutzungsbeginn wesentliche Mängel rügt oder wenn der Auftraggeber sich im Annahmeverzug befindet.
- Gegenüber Verbrauchern gilt eine Abnahmefiktion nur, wenn die Frieco-Tech GmbH den Verbraucher bei der Aufforderung zur Abnahme in Textform ausdrücklich auf die Folgen einer nicht oder nicht rechtzeitig erklärten Abnahme hingewiesen hat.
- Teilabnahmen sind zulässig, wenn in sich abgeschlossene Leistungsteile vorliegen und deren gesonderte Abnahme dem Auftraggeber zumutbar ist.
- Der Auftraggeber hat Arbeits- und Montageberichte, Stunden- und Leistungsnachweise auf Verlangen unverzüglich zu bestätigen. Erfolgt gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts kein unverzüglicher Widerspruch in Textform, gelten die Nachweise als sachlich richtig, sofern sie dem Auftraggeber zugegangen sind und ihm eine Prüfung möglich war.
- Ein gewünschter Inbetriebnahmetermin ist der Frieco-Tech GmbH rechtzeitig, in der Regel mindestens 10 Arbeitstage vorher, mitzuteilen. Erst nach Vorliegen sämtlicher bauseitigen und technischen Voraussetzungen ist die Frieco-Tech GmbH zur Durchführung der Inbetriebnahme verpflichtet.
§ 9 Besondere Regelungen für Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Reparatur, Retrofit und Tauschgeschäfte
- Bei Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs-, Reparatur-, Optimierungs- und Retrofitaufträgen schuldet die Frieco-Tech GmbH die im Auftrag ausdrücklich bezeichneten Leistungen. Soweit bei Auftragserteilung der genaue Umfang noch nicht feststeht, erfolgt zunächst eine Befundung oder Demontage im erforderlichen Umfang.
- Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass der Vertragsgegenstand irreparabel, nicht instandsetzungsfähig oder die weitere Instandsetzung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und dies bei Auftragserteilung für die Frieco-Tech GmbH nicht erkennbar war, ist die Frieco-Tech GmbH berechtigt, die bis dahin angefallenen Diagnose-, Prüf-, Demontage-, Montage-, Arbeits-, Material- und Auslagenkosten zu berechnen. Die Frieco-Tech GmbH wird den Auftraggeber hierüber informieren und dessen Entscheidung über das weitere Vorgehen einholen.
- Die Frieco-Tech GmbH führt Reparatur-, Wartungs- und Optimierungsleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik aus. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung schuldet die Frieco-Tech GmbH weder eine vollständige Wiederherstellung des Neuzustands noch eine bestimmte Restlaufzeit, einen bestimmten Wirkungsgrad, eine bestimmte Verfügbarkeit oder die Beseitigung sämtlicher, nicht vom Auftrag umfasster Vorschäden.
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Frieco-Tech GmbH berechtigt, für die Leistungserbringung Originalteile, qualitativ gleichwertige Neuteile oder technisch geeignete generalüberholte bzw. instandgesetzte Teile einzusetzen. Sofern der Auftraggeber ausschließlich Originalteile wünscht, ist dies vor Vertragsschluss ausdrücklich zu vereinbaren.
- Ersetzte Teile gehen mit ihrem Ausbau in das Eigentum der Frieco-Tech GmbH über, sofern der Auftraggeber nicht vor Abschluss der Arbeiten deren Herausgabe verlangt und dem keine gesetzlichen, sicherheitsrechtlichen oder austauschtechnischen Gründe entgegenstehen. Die Kosten der Rückgabe und einer etwaigen fachgerechten Verpackung oder Dekontamination trägt der Auftraggeber.
- Soweit Tauschgeschäfte oder die Inzahlungnahme von Altteilen vereinbart werden, steht eine Gutschrift oder ein Pfandabzug unter dem Vorbehalt, dass das Altteil typengleich und instandsetzungsfähig ist und keine über den üblichen Verschleiß hinausgehenden Schäden, insbesondere Brüche, Risse, Schweißungen, erhebliche Korrosion oder sonstige nicht reparaturfähige Beschädigungen, aufweist. Eine Nachbelastung bleibt vorbehalten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
- Soweit die Frieco-Tech GmbH Betriebs-, Wartungs- oder Serviceanweisungen vorgibt, sind diese vom Auftraggeber einzuhalten. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Schaden auf unsachgemäßen Betrieb, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsstoffe, nicht freigegebene Ersatz- oder Anbauteile, eigenmächtige Änderungen, fehlerhafte Bedienung oder Eingriffe Dritter zurückzuführen ist, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der betreffende Umstand für den geltend gemachten Mangel nicht ursächlich war.
- Schwankungen oder Abweichungen von Gasqualität, Brennstoff-, Schmierstoff-, Kühlmittel-, Heizwasser-, Stromnetz-, Daten- oder sonstigen bauseitigen Betriebsbedingungen begründen keinen Mangel, soweit die Frieco-Tech GmbH nicht ausdrücklich bestimmte Eingangs- oder Umgebungsparameter zugesichert hat.
§ 10 Fernwartung, Visualisierung, Datenzugriff, Software
- Soweit Fernwartung, Visualisierung, Monitoring oder sonstige digitale Unterstützungsleistungen vereinbart sind, hat der Auftraggeber der Frieco-Tech GmbH die dafür erforderlichen Zugriffsrechte, sicheren Kommunikationswege und technischen Schnittstellen bereitzustellen.
- Die Frieco-Tech GmbH ist berechtigt, Maschinen-, Anlagen-, Betriebs- und Zustandsdaten in dem Umfang zu erheben, zu verarbeiten und auszuwerten, wie dies zur Vertragsdurchführung, Störungsanalyse, Dokumentation, Fehlervermeidung, Serviceplanung und Leistungsoptimierung erforderlich ist.
- Soweit bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit erforderlich, werden die Parteien gesonderte datenschutzrechtliche Vereinbarungen abschließen.
- An von der Frieco-Tech GmbH bereitgestellter Software, Visualisierung, Parametrierung, Programmierung, Dokumentation und ähnlichen Arbeitsergebnissen verbleiben sämtliche Rechte bei der Frieco-Tech GmbH oder dem jeweiligen Rechteinhaber. Der Auftraggeber erhält – soweit nicht anders vereinbart – ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum vertraglich vorausgesetzten Zweck.
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet die Frieco-Tech GmbH keine dauerhafte Bereitstellung digitaler Inhalte, keine fortlaufende Fernüberwachung und keine Updates, Upgrades oder sonstigen Aktualisierungen von Software, Visualisierung oder digitalen Dienstleistungen über den jeweils konkret vereinbarten Leistungsumfang hinaus.
- Fernsupport- und Remote-Servicezeiten können, soweit nicht anders vereinbart, nach Zeitaufwand berechnet werden.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren, Teile und sonstige Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen der Frieco-Tech GmbH aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Frieco-Tech GmbH.
- Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, umgebildet, vermischt oder verbunden, so erfolgt dies für die Frieco-Tech GmbH als Hersteller. Die Frieco-Tech GmbH erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn dies nicht möglich ist – Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
- Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware sicherungshalber an die Frieco-Tech GmbH ab. Die Frieco-Tech GmbH nimmt diese Abtretung an.
- Die Frieco-Tech GmbH ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Frieco-Tech GmbH darf diese Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind der Frieco-Tech GmbH unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Auftraggeber hat Dritte auf die Rechte der Frieco-Tech GmbH hinzuweisen und die Frieco-Tech GmbH bei der Wahrung ihrer Rechte zu unterstützen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Frieco-Tech GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
- Die Frieco-Tech GmbH wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Frieco-Tech GmbH.
§ 12 Gewährleistung
- Für die Gewährleistung der Frieco-Tech GmbH gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den §§ 12 bis 14 nichts Abweichendes geregelt ist.
- Die Frieco-Tech GmbH gewährleistet, dass die von ihr gelieferten oder hergestellten Vertragsgegenstände sowie die von ihr ausgeführten Werkleistungen bei Gefahrübergang bzw. Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Maßgeblich ist ausschließlich die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit.
- Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen, Herstellerangaben oder sonstige außerhalb des Vertrages stehende Beschreibungen gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
- Angaben der Frieco-Tech GmbH zu Leistung, Wirtschaftlichkeit, Wirkungsgrad, Verbrauch, Haltbarkeit, Verfügbarkeit, Eignung oder Laufzeit sind nur dann Bestandteil einer Gewährleistung oder Garantie, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
- Bei Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs-, Reparatur-, Optimierungs-, Überholungs- oder Retrofitarbeiten erstreckt sich die Gewährleistung der Frieco-Tech GmbH ausschließlich auf die konkret beauftragten und von der Frieco-Tech GmbH ausgeführten Arbeiten sowie auf etwa von der Frieco-Tech GmbH neu eingesetzte oder ausgetauschte Teile. Eine darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit des gesamten Vertragsgegenstandes, eine bestimmte Restlaufzeit, ein bestimmter Wirkungsgrad, eine bestimmte Verfügbarkeit oder die Beseitigung sämtlicher Vorschäden ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
- Sofern der Auftraggeber die Montage, den Einbau, die Einbindung oder die Inbetriebnahme selbst oder durch Dritte durchführen lässt, liegt kein Gewährleistungsfall der Frieco-Tech GmbH vor, soweit die Montage, der Einbau, die Einbindung oder die Inbetriebnahme nicht fachgerecht durchgeführt worden ist oder hierdurch der geltend gemachte Mangel verursacht oder mitverursacht wurde.
- Soweit die Frieco-Tech GmbH gebrauchte oder generalüberholte Liefergegenstände als solche gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts verkauft, ist die Sachmängelhaftung hierfür ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Gegenüber Verbrauchern gelten für gebrauchte oder generalüberholte Liefergegenstände die gesetzlichen Vorschriften, sofern nicht im Einzelfall eine nach dem Gesetz zulässige abweichende Vereinbarung getroffen wird.
§ 13 Untersuchungs-, Rügepflichten und Nacherfüllung
- Der Auftraggeber hat Liefergegenstände und Leistungen unverzüglich nach Ablieferung, Montage, Inbetriebnahme oder sonstiger Bereitstellung sorgfältig zu untersuchen.
- Gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind offensichtliche Mängel der Frieco-Tech GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Ablieferung oder Abnahme, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen. Bei Kaufleuten bleiben §§ 377, 381 HGB unberührt und gehen vor.
- Zeigen Unternehmer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen einen Mangel nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig an, gelten die Leistungen insoweit als genehmigt, es sei denn, die Frieco-Tech GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen. Gegenüber Verbrauchern gelten insoweit ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
- Die Mängelanzeige hat den gerügten Mangel möglichst konkret zu beschreiben. Der Frieco-Tech GmbH ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte zu prüfen. Auf Verlangen der Frieco-Tech GmbH ist der beanstandete Gegenstand frachtfrei an die Frieco-Tech GmbH zu übersenden oder eine Prüfung vor Ort zu ermöglichen.
- Bei berechtigten Mängelrügen ist die Frieco-Tech GmbH nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Frieco-Tech GmbH ist hierfür eine angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen; dabei sind insbesondere auch notwendige Diagnose-, Demontage-, Montage-, Prüf- und Beschaffungszeiten zu berücksichtigen.
- Soweit die Nacherfüllung beim Auftraggeber oder an dessen Anlage zu erfolgen hat, hat der Auftraggeber der Frieco-Tech GmbH auf eigene Kosten den erforderlichen Zugang zum Vertragsgegenstand zu ermöglichen sowie die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen, Energie, Medien und – soweit sachlich erforderlich – Hilfseinrichtungen bereitzustellen.
- Bei berechtigten Mängelrügen trägt die Frieco-Tech GmbH die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt nicht, soweit sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand oder das Werk nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vorausgesetzten Einsatz- oder Erfüllungsort verbracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, wird sie von der Frieco-Tech GmbH ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder – sofern ein erheblicher Mangel vorliegt – vom Vertrag zurücktreten.
- Der Auftraggeber ist ohne vorherige Abstimmung und ohne angemessene Fristsetzung nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und hierfür Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, es sei denn, dies ist gesetzlich zwingend vorgesehen oder wegen besonderer Eilbedürftigkeit erforderlich.
- Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Frieco-Tech GmbH aus lizenzrechtlichen, technischen oder tatsächlichen Gründen nicht selbst beseitigen kann, ist die Frieco-Tech GmbH gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen berechtigt, nach eigener Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend zu machen oder diese Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Frieco-Tech GmbH bestehen in diesen Fällen nur, wenn die gerichtliche oder außergerichtliche Durchsetzung gegen Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist.
- Ergibt die Prüfung einer Mängelanzeige, dass kein gewährleistungsfähiger Mangel vorliegt, ist die Frieco-Tech GmbH gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen berechtigt, die Kosten der Überprüfung, Fehlersuche, Befundung sowie etwaig veranlasster Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nach den jeweils gültigen Sätzen zu berechnen, es sei denn, der Auftraggeber hatte die unberechtigte Mängelanzeige nicht zu vertreten.
- Ersetzte Teile werden Eigentum der Frieco-Tech GmbH, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 14 Ausschlüsse und Verjährung
- Kein Gewährleistungsfall liegt insbesondere vor bei
a) natürlichem Verschleiß,
b) Korrosion, Erosion oder sonstigen betriebs- oder umgebungsbedingten Abnutzungserscheinungen,
c) ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Bedienung oder übermäßiger Beanspruchung,
d) ungeeigneten Betriebsstoffen, Medien, Schmierstoffen, Kühlmitteln oder sonstigen nicht freigegebenen Hilfs- und Betriebsstoffen,
e) unterlassener, verspäteter oder nicht ordnungsgemäß dokumentierter Wartung,
f) vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommenen Änderungen, Umbauten oder Eingriffen,
g) dem Einbau oder der Verwendung von nicht freigegebenen Ersatz-, Anbau- oder Zubehörteilen,
h) fehlerhafter bauseitiger Vorbereitung, fehlerhaftem Fundament, ungeeigneter Statik oder ungeeigneten Medienbedingungen,
i) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit. - Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, soweit der geltend gemachte Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber Betriebs-, Wartungs-, Pflege-, Inspektions- oder Serviceanweisungen der Frieco-Tech GmbH, des Herstellers oder des jeweiligen Lieferanten nicht eingehalten hat, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Umstand für den geltend gemachten Mangel nicht ursächlich war.
- Nimmt der Auftraggeber eine Werkleistung in Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.
- Gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr ab Ablieferung oder – soweit eine Abnahme geschuldet ist – ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorsieht, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einem Neubeginn der Verjährung, es sei denn, die Frieco-Tech GmbH erkennt den Gewährleistungsanspruch ausdrücklich an.
§ 15 Haftung
- Die Frieco-Tech GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Frieco-Tech GmbH auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung der Frieco-Tech GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Soweit die Haftung der Frieco-Tech GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
- Für Datenverlust haftet die Frieco-Tech GmbH – außer in den Fällen des Absatzes 1 – nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber angefallen wäre.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 16 Kündigung, Stornierung, freie Kündigung von Werkleistungen
- Eine Stornierung oder Kündigung durch den Auftraggeber bedarf der Zustimmung der Frieco-Tech GmbH, soweit nicht ein gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht besteht.
- Bei werkvertraglichen Leistungen bleibt das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 648 BGB unberührt. Im Fall einer freien Kündigung ist die Frieco-Tech GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu verlangen, was die Frieco-Tech GmbH infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
- Für noch nicht erbrachte werkvertragliche Leistungen kann die Frieco-Tech GmbH die nach § 648 Satz 3 BGB gesetzlich vermutete Vergütung geltend machen, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.
- Kündigt oder storniert der Auftraggeber einen Kauf-, Werklieferungs- oder sonstigen Vertrag außerhalb gesetzlicher Rechte und stimmt die Frieco-Tech GmbH einer Vertragsaufhebung zu, hat der Auftraggeber die bis dahin entstandenen Aufwendungen, Dispositionskosten, Beschaffungs- und Fremdleistungskosten sowie den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Die Frieco-Tech GmbH wird ersparte Aufwendungen anrechnen.
§ 17 Vertraulichkeit
- Der Auftraggeber hat alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden, nicht offenkundigen technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Informationen der Frieco-Tech GmbH vertraulich zu behandeln und nur für den Vertragszweck zu verwenden.
- Ohne vorherige Zustimmung der Frieco-Tech GmbH dürfen technische Unterlagen, Angebote, Kalkulationen, Programme, Zeichnungen, Parametrierungen oder sonstige Arbeitsergebnisse weder an Dritte weitergegeben noch zum Nachbau oder zur Rekonstruktion verwendet werden.
- Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. In diesem Fall wird der Auftraggeber die Frieco-Tech GmbH vorab informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist.
§ 18 Verbraucherrechte, Widerruf, besondere Hinweise
- Für Verbraucher gelten ergänzend die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
- Besteht für einen Vertrag mit einem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen keine gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen.
- Soll eine Werkleistung oder Dienstleistung gegenüber einem Verbraucher bereits vor Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist beginnen, bedarf dies einer gesonderten gesetzlichen Belehrung und – soweit erforderlich – einer ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers.
§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz der Frieco-Tech GmbH in Haselünne, für Montage-, Service- und Werkleistungen der jeweilige Einsatzort, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Frieco-Tech GmbH. Die Frieco-Tech GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt die gesetzliche Regelung.
Stand: Januar 2025